Daraus folgt erstens, dass damals ein betreibungsrechtliches Verfahren auf Verwertung der auf der Liegenschaft lastenden Grundpfänder lief, sich das Verfahren zweitens im Stadium der Verwertung nach Art. 155 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) befand und mithin drittens eine Verfügungsbeschränkung nach Art. 960 des Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) im Grundbuch vorgemerkt worden sein muss (vgl. Art. 97 Abs. 1 VZG).