317, S. 8 der Berufungsbegründung). Aus den Akten geht hervor, dass mit Schreiben des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland Ost, vom 3. August 2015 die Mitteilung über das Ergebnis der Schätzung der Liegenschaft in E.________ (Ortschaft) im Sinne von Art. 99 Abs. 2 der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG; SR 281.42) erfolgt ist (pag. 231 f.). Daraus folgt erstens, dass damals ein betreibungsrechtliches Verfahren auf Verwertung der auf der Liegenschaft lastenden Grundpfänder lief, sich das Verfahren zweitens im Stadium der Verwertung nach Art.