21. Der Rechtsvertreter des Beschuldigten wendete in der Berufungsbegründung die fehlende Aktivlegitimation der Privatklägerin ein. Die Befugnis, Schadenersatzansprüche zu stellen, sei aufgrund der Tatsache, dass sich die Liegenschaft wegen des hängigen Grundpfand-Verwertungsverfahrens in der Zwangsverwaltung des Betreibungsamtes befinde, ausschliesslich beim Betreibungsamt (pag. 317, S. 8 der Berufungsbegründung).