19 V. Zivilpunkt 20. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten gestützt auf die Haftung der Gesellschafter einer einfachen Gesellschaft im Innenverhältnis nach Art. 538 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR; SR 220) zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 11‘717.50 an die Privatklägerin. Was die theoretischen Ausführungen zu Art. 538 OR sowie zu den allgemeinen Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 41 ff. OR anbelangt, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 263 f., S. 15 f. der Urteilsbegründung).