Wie die Vorinstanz ist auch die Kammer der Auffassung, dass die als Hauptstrafe auszufällende Geldstrafe mit einer Busse zu verbinden ist. Das Ausfällen einer Verbindungsbusse ist vorliegend vor allem unter spezialpräventiven Gesichtspunkten gerechtfertigt, weswegen – unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Obergrenze der Verbindungsbusse grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20% festzulegen ist – 24 Tagessätze, ausmachend CHF 2‘400.00, auszuscheiden und als Verbindungsbusse auszusprechen sind. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 24 Tage festgesetzt.