19. Bedingter Vollzug und Verbindungsbusse Dass dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug mit minimaler Probezeit gewährt werden kann, steht ausser Zweifel. Was die Verbindungsbusse anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 263, S. 15 der Urteilsbegründung). Wie die Vorinstanz ist auch die Kammer der Auffassung, dass die als Hauptstrafe auszufällende Geldstrafe mit einer Busse zu verbinden ist.