Davon, dass sich die finanziellen Verhältnisse nicht in relevanter Weise verschlechtert haben und die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz noch zutreffen, ist vor allem auch angesichts des (bestehenden oder früheren) Grundeigentums des Beschuldigten an den Liegenschaften E.________ (Ortschaft) und P.________ (Ortschaft) auszugehen. Selbst wenn die betreffenden Grundstücke zwangsversteigert worden sein sollten, ist angesichts der Verhältnisse von amtlichen Werten und Grundpfandbelastungen davon auszugehen, dass der Beschuldigte finanziell daran partizipierte (vgl. pag. 38, pag. 119 ff.).