391 Abs. 2 StPO – auch oberinstanzlich in dieser Höhe festgesetzt wird. Die Tagessatzhöhe wird auf CHF 100.00 festgelegt. Es kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 262, S. 14 der Urteilsbegründung). Davon, dass sich die finanziellen Verhältnisse nicht in relevanter Weise verschlechtert haben und die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz noch zutreffen, ist vor allem auch angesichts des (bestehenden oder früheren) Grundeigentums des Beschuldigten an den Liegenschaften E.________ (Ortschaft) und P.________ (Ortschaft) auszugehen.