schen Strafe für die zusätzlichen Delikte zu erhöhen – von einer Strafe von rund 180 Strafeinheiten für die Sachbeschädigungen ausgegangen wurde; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 13 163 vom 29. August 2014 E. IV.5.3.2). Unter Berücksichtigung dieser Anhaltspunkte, der vorerwähnten Tat- und Täterkomponenten und des Strafrahmens der qualifizierten Sachbeschädigung erachtet die Kammer die vorinstanzlich auf 120 Strafeinheiten festgesetzte Strafe nicht als zu hoch, sodass die Strafe – mit Rücksicht auf das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO – auch oberinstanzlich in dieser Höhe festgesetzt wird.