18. Konkretes Strafmass Der Deliktsbetrag beträgt ca. CHF 20‘000.00, womit der vorliegende Fall deutlich gravierender ist als der Referenzfall in den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS, nachfolgend VBRS-Richtlinien, S. 44), bei welchem der Täter, der den Lack eines fremden Personenwagens zerkratzt und dabei einen Schaden von knapp CHF 300.00 verursacht, mit einer Strafe von 15 Strafeinheiten belegt wird. Gemäss den VBRS-Richtlinien ist diese Referenzstrafe nach Massgabe der Schadenshöhe zu erhöhen.