Hierin sieht auch die Kammer egoistische Beweggründe, die den Beschuldigten zum Handeln bewogen. Die Beweggründe des Beschuldigten wirken sich nach dem Gesagten leicht verschuldenserhöhend aus, sodass die gesamte Bewertung des (objektiven und subjektiven) Verschuldens des Beschuldigten zwar noch im Bereich von leicht, allerdings im mittleren, an der Grenze zum oberen Teilbereich davon, vorzunehmen ist. 17. Täterkomponenten Bezüglich der Täterkomponente kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 262, S. 14 der Urteilsbegründung). Die Täterkomponente ist als neutral zu werten.