Vor dem Hintergrund des tiefen Zerwürfnisses mit seiner Schwester, der Privatklägerin, bestand sein Motiv darin, Letzterer eins auszuwischen, was der Beschuldigte nicht zuletzt durch den absichtlich liegen gelassenen Gartenabfall klar zum Ausdruck brachte. Hierin sieht auch die Kammer egoistische Beweggründe, die den Beschuldigten zum Handeln bewogen.