Zu fragen ist dabei insbesondere, ob (subjektive) Umstände vorliegen, welche die Tatschwere erhöhen oder mindern. Zunächst ist hier zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, insbesondere wollte er der Privatklägerin durch das Entfernen der Thujahecke Schaden zufügen. Vor dem Hintergrund des tiefen Zerwürfnisses mit seiner Schwester, der Privatklägerin, bestand sein Motiv darin, Letzterer eins auszuwischen, was der Beschuldigte nicht zuletzt durch den absichtlich liegen gelassenen Gartenabfall klar zum Ausdruck brachte.