Auch, dass das schädigende Handeln gegenüber der eigenen Schwester und gemeinsamen Gesamteigentümerin erfolgte, erachtet die Kammer als zusätzlich verwerflich. Vom äusseren Ablauf her ist die Tat im Vergleich mit anderen denkbaren Fällen der qualifizierten Sachbeschädigung insgesamt als im unteren Rahmen einzustufen. Das objektive Verschulden des Beschuldigten liegt noch im Bereich von leicht. Unter der subjektiven Tatschwere ist zu prüfen, inwieweit dem Beschuldigten die objektive Tatschwere angelastet werden kann. Zu fragen ist dabei insbesondere, ob (subjektive) Umstände vorliegen, welche die Tatschwere erhöhen oder mindern.