Der Beschuldigte liess die Arbeiten gezielt an einem Tag vornehmen, an dem seine Schwester ferienabwesend war und sich nicht dagegen zur Wehr setzen konnte. Als sie von den Ferien zurückkehrte, musste sie mit Schrecken den verunstalteten Garten sowie den absichtlich zurückgelassenen Haufen mit Grünabfällen auf dem Garagenvorplatz zur Kenntnis nehmen. Wie die Vorinstanz erachtet auch die Kammer dieses Tatvorgehen als hinterlistig. Auch, dass das schädigende Handeln gegenüber der eigenen Schwester und gemeinsamen Gesamteigentümerin erfolgte, erachtet die Kammer als zusätzlich verwerflich.