(Einzelunternehmen) und den in den Akten befindlichen Fotos. Leicht zugunsten des Be- 17 schuldigten ist zu berücksichtigen, dass er sich, was die Wertverminderung der Liegenschaft betrifft, als deren (Gesamt-)Miteigentümer selbst auch mitschädigte, was er jedoch in Kauf nahm. Die Art und Weise des Tatvorgehens geht über das für die Tatbestandsmässigkeit Erforderliche hinaus: Der Beschuldigte liess die Arbeiten gezielt an einem Tag vornehmen, an dem seine Schwester ferienabwesend war und sich nicht dagegen zur Wehr setzen konnte.