16. Tatkomponenten Geschütztes Rechtsgut des Tatbestands der Sachbeschädigung ist das fremde Eigentum und damit das Vermögen. Mit dem Deliktsbetrag von insgesamt ca. CHF 20‘000.00 wurde das für die Erfüllung der Qualifikationsgrenze gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB Notwendige überschritten und das geschützte Rechtsgut verletzt. Hinzu kommt, dass nebst der durch die Zerstörung der Thujahecke und der Beschädigung der vier Tannen unmittelbar herbeigeführten Beeinträchtigung von fremdem Eigentumsrecht auch ein fremdes Gebrauchs- und Nutzungsrecht von den Handlungen des Beschuldigten betroffen war.