15. Strafzumessung / Strafrahmen Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung zutreffend dargelegt. Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden (vgl. pag. 260, S. 12 der Urteilsbegründung). Der Strafrahmen der qualifizierten Sachbeschädigung beträgt Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe von (grundsätzlich) einem halben Jahr bis zu fünf Jahren (Art. 144 Abs. 3 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 StGB). Aussergewöhnliche Umstände, die das Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen nicht vor.