16 den (vgl. pag. 259, S. 11 der Urteilsbegründung). Ergänzend sei hinzugefügt, dass ein Rechtsirrtum in erster Linie voraussetzt, dass der Täter kein Unrechtsbewusstsein hatte; er muss in der Vorstellung handeln, er tue überhaupt nichts Unrechtes. Ein beachtlicher Verbotsirrtum fällt somit von vornherein ausser Betracht, wenn man bei seinem Handeln auch nur das unbestimmte Empfinden hat, es könne gegen das verstossen, was recht ist. Dem Beschuldigten war vorliegend bewusst, dass er der Privatklägerin Unrecht zufügt, ja er strebte dieses sogar an.