13. Verbotsirrtum Der Rechtsvertreter des Beschuldigten beruft sich im weiteren auf den Verbotsbzw. Rechtsirrtum (Art. 21 StGB). In der Berufungsbegründung machte er geltend, der Beschuldigte habe sich gestützt auf den Grundsatz der Gefahrenabwehr als berechtigt erachtet, die Tanne beim Hauseingang auszuasten. Wie auch die Vorinstanz zutreffend festhielt, liegt ein solcher Irrtum über die Rechtslage nicht vor. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer-