Der Beschuldigte handelte nicht aufgrund und in Kenntnis einer angeblich rechtfertigenden Sachlage, die, wie gezeigt, auch keine war, sondern es ging ihm vor allem darum, der Privatklägerin eins auszuwischen. Entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschuldigten in der Berufungsbegründung ist ein Sachverhaltsirrtum damit ausgeschlossen. Ein Rechtfertigungsgrund liegt nicht vor; die Sachbeschädigung wurde rechtswidrig begangen.