Alles Weitere hätte der Beschuldigte im Vorfeld mit der Privatklägerin absprechen müssen, was er aber unterliess. 12.3 Nach dem Beweisergebnis sowie dem Gesagten irrte der Beschuldigte nicht über tatsächliche Elemente des Sachverhalts, sondern sind die Einwände mit der Gefahrenabwehr Vorwände, mit denen der Beschuldigte sein Verhalten nachträglich zu rechtfertigen sucht. Der Beschuldigte handelte nicht aufgrund und in Kenntnis einer angeblich rechtfertigenden Sachlage, die, wie gezeigt, auch keine war, sondern es ging ihm vor allem darum, der Privatklägerin eins auszuwischen.