83 Abs. 1 und 3 SG frei zu haltende Lichtraumprofil hineingeragt haben sollten (vgl. dazu Foto in pag. 83), der Beschuldigte – wenn überhaupt – lediglich berechtigt gewesen wäre, diese paar Äste im Übermass zu kappen. Dieses leichte Zurückschneiden einzelner Äste hätte – wie aus den Fotos der Tannen in pag. 83 und pag. 87 hervorgeht – entgegen den Angaben des Beschuldigten auch nicht zur statischen Instabilität der Tannen geführt. Alles Weitere hätte der Beschuldigte im Vorfeld mit der Privatklägerin absprechen müssen, was er aber unterliess.