SG die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung vorsieht. Noch weniger kann daraus im Sinne eines argumentum a maiore ad minus die Rechtmässigkeit des Ausastens der Tannen hergeleitet werden, da dadurch die angebliche Rechtswidrigkeit in keiner Weise beseitigt sondern die Sache einfach beschädigt wurde. Schliesslich bleibt noch festzuhalten, dass wenn die untersten gegen die Strasse verlaufenden Äste am 14. April 2014 in das gemäss Art. 83 Abs. 1 und 3 SG frei zu haltende Lichtraumprofil hineingeragt haben sollten (vgl. dazu Foto in pag.