Das Gesagte gilt im Grundsatz auch für die drei strassenseitigen Tannen sinngemäss. In Bezug auf den Abstand zum Fahrbahnrand der Kantonsstrasse ist noch anzufügen, dass selbst, wenn dieser (der fragliche Strassenabschnitt auf der K.________strasse scheint nicht ausserorts, sondern im Siedlungsgebiet gelegen, sodass nicht ein Abstand von 5 sondern von 3 Metern gelten würde) unterschritten und nicht von der Besitzstandsgarantie umfasst wäre, der Beschuldigte keineswegs berechtigt gewesen wäre, einen derart starken Eingriff wie das Fällen eigenmächtig vorzunehmen.