15 führungen zu, wonach keine gesetzliche Pflicht besteht, die langjährig bestehende Hecke zu ändern. Nach dem Gesagten fehlte es bei der Hecke an einem widerrechtlichen Zustand, sodass der Beschuldigte insofern aus den strassenrechtlichen Abstandsvorschriften nichts zu seinen Gunsten, insbesondere keine gesetzliche Handlungspflicht, abzuleiten vermag. Das Gesagte gilt im Grundsatz auch für die drei strassenseitigen Tannen sinngemäss.