In dem vor Inkrafttreten der neuen Strassenerlasse (SG und SV) geltenden Strassenbaugesetz (SBG; nicht mehr in Kraft) und den damals geltenden Verordnungen befand sich noch keine konkrete Regelung über Abstände für Hecken. Damit gilt für die bestehende Hecke die in Art. 84 Abs. 1 SG vorgesehene Besitzstandsgarantie, d.h. ihr (rechtmässiger) Bestand blieb durch die neuen Vorschriften unberührt (vgl. sinngemäss Art. 3 Abs. 1 des kantonalen Baugesetzes [BauG; BSG 721.0]; vgl. zum Schutz der Pflanzen durch die Besitzstandsgarantie auch Vortrag der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion an den Regierungsrat zur Strassenverordnung vom 20. Oktober 2008, S. 16).