Dabei stellen die in Art. 80 SG aufgestellten Strassenabstände Konkretisierungen des in Art. 73 SG allgemein gefassten Beeinträchtigungsverbots dar, wobei Art. 80 Abs. 3 SG die Regelung der Abstände u.a. für Pflanzen und Bäume dem Verordnungsgeber delegiert. Für Hecken bis zu einer Höhe von 1,2 Metern ist gemäss Art. 57 Abs. 2 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 der kantonalen Strassenverordnung (SV; BSG 732.111.1) ein Strassenabstand von 0,5 Metern ab Fahrbahnrand, für höhere eine Zurückversetzung um die Mehrhöhe vorgeschrieben (Art. 57 Abs. 2 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 SV).