, N. 5 zu Art. 14 StGB). Der Grundsatz, dass das Verhalten gemäss einer gesetzlichen Pflicht nicht mit Strafe bedroht werden darf, muss prinzipiell auch für öf- fentlich-rechtliche Pflichten im Bereich der kantonalen Strassengesetzgebung gelten. Wie das Verhältnis von gebietender und verbietender Norm in concreto ausfällt, kann aber aus den nachfolgenden Gründen offen gelassen werden. Die Art. 73 ff. des kantonalen Strassengesetzes (SG; BSG 732.11) regeln das Verhältnis von öffentlichen Strassen und benachbartem Grundeigentum. Dabei stellen die in Art.