352, S. 4 der Replik). Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Diese Konsequenz aus dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung wird in Art. 14 StGB ausdrücklich festgehalten. In welchen Fällen aber die gebietende bzw. erlaubende Norm, in welchen das verbietende Gesetz den Ausschlag gibt, hat im konkreten Fall entschieden zu werden (STEFAN TRECHSEL/CHRISTOPHER GETH, in: Praxiskommentar StGB, 2. Aufl., N. 1 zu Art. 14 StGB).