Infolgedessen können seine Handlungen auch nicht aufgrund einer irrigen Annahme einer rechtfertigenden Einwilligung erfolgt sein. 12.2 In der Berufungsbegründung und der Replik stützt sich der Rechtsvertreter des Beschuldigten zur Rechtfertigung des Verhaltens vor allem auf angeblich zwingend einzuhaltende Bestimmungen der kantonalen Strassengesetzgebung, so die Abstandsvorschriften für Bäume, Hecken und Sträucher sowie das frei zu haltende