Darin ist die Rede, dass der Beschuldigte den Auftrag zum «Schneiden der Thujazäune» selber dem Gärtner erteilen dürfe (pag. 29). Eine umfassende Gartenumgestaltung in Form des Abholzens der Thujahecke und Ausastens der Tannen ist davon – wie bereits von der Vorinstanz treffend ausgeführt – offenkundig nicht umfasst. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte gemäss Beweisergebnis selbst zu erkennen gegeben hat, nicht von einer Zustimmung der Privatklägerin ausgegangen zu sein. Infolgedessen können seine Handlungen auch nicht aufgrund einer irrigen Annahme einer rechtfertigenden Einwilligung erfolgt sein.