Das vorgängige Einholen dieser Zustimmung wäre dem Beschuldigten vorliegend denn auch ohne Weiteres möglich gewesen; bei Weigerung oder Nichtreaktion der Privatklägerin hätte ihm zur Durchsetzung der Rechtsweg offen gestanden. Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten kann auch in der E-Mail der Privatklägerin vom 7. Juni 2012 kein Einverständnis zum Entfernen der Hecke gesehen werden. Darin ist die Rede, dass der Beschuldigte den Auftrag zum «Schneiden der Thujazäune» selber dem Gärtner erteilen dürfe (pag.