die Hecke wurde 2009 und 2012 zurückgeschnitten. Eine besondere Dringlichkeit oder gar eine Notstandslage, die ein eigenmächtiges und sofortiges Handeln geboten hätte, lag nach dem Beweisergebnis nicht vor – weder in Bezug auf die Einbruchsgefahr, noch im Zusammenhang mit der angrenzenden Strasse und der Verkehrssicherheit. Dem Beschuldigten war es folglich nicht erlaubt, ohne Zustimmung der Privatklägerin zu handeln. Das vorgängige Einholen dieser Zustimmung wäre dem Beschuldigten vorliegend denn auch ohne Weiteres möglich gewesen;