Als Landschaftsgärtner war ihm dabei bewusst, dass der dadurch verursachte Schaden, namentlich die Kosten zur Wiederherstellung des Vorzustandes, CHF 10‘000.00 überschreitet, sodass auch der Vorsatz hinsichtlich des grossen Schadens gegeben ist. Der Tatbestand der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 3 StGB ist damit in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.