144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB Vorsatz, welcher sämtliche Elemente des objektiven Tatbestands umfassen muss. Dem Beschuldigten war bekannt, dass das Grundstück nicht in seinem Alleineigentum steht, sondern im gemeinschaftlichen Eigentum mit der Privatklägerin. Er hat wissentlich und willentlich das bodenebene Absägen der Thujahecke sowie das Beschädigen der vier Tannen veranlasst. Als Landschaftsgärtner war ihm dabei bewusst, dass der dadurch verursachte Schaden, namentlich die Kosten zur Wiederherstellung des Vorzustandes, CHF 10‘000.00 überschreitet, sodass auch der Vorsatz hinsichtlich des grossen Schadens gegeben ist.