13 scheinungsbild der Sache unbeeinträchtigt bleibt. Damit bestand nebst dem Eigen- tums- auch ein fremdes Gebrauchs- und Nutzungsrecht, das von den Handlungen des Beschuldigten betroffen war. Wie ausgeführt, ist die für die qualifizierte Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 3 StGB erforderliche Schadenshöhe vorliegend überschritten (E. 10 oben). Subjektiv verlangen Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB Vorsatz, welcher sämtliche Elemente des objektiven Tatbestands umfassen muss.