Da Gesamteigentum nach Art. 652 ff. ZGB kein ausschliessliches Eigentumsrecht gewährt, handelte es sich bei den auf dem Grundstück befindlichen Hecken und Tannen um Sachen, an denen ein fremdes Eigentumsrecht im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB bestand. Darüber hinaus war das Grundstück an die Privatklägerin vermietet und stand damit in ihrem unmittelbaren, rechtlich geschützten Besitz. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat die Privatklägerin auch in dieser Funktion ein schützenswertes Interesse daran, dass sie ihre Rechte unbeeinträchtigt ausüben kann, insbesondere dass das Er-