Durch das Entfernen sämtlicher Äste der vier Tannen bis auf eine Höhe von ca. 2,5 Metern hat der Beschuldigte diese durch erhebliche Verletzung ihrer Substanz und in wesentlicher Beeinträchtigung ihres äusseren Erscheinungsbilds beschädigt. Die Thujahecke hat der Beschuldigte bodeneben abschneiden lassen, sodass nur die abgestorbenen Wurzelstöcke im Boden verblieben. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend feststellte, liegt hier eine Zerstörung einer Sache vor,