11. Objektiver und subjektiver Tatbestand Das Kerngeschehen am 14. April 2014 wurde vom Beschuldigten eingestanden und durch die Kammer entsprechend dem Beweisergebnis als erstellt erachtet. Als Sachen im Sinne von Art. 144 StGB kommen auch unbewegliche Objekte wie namentlich Gartenanlagen, Bäume und andere Pflanzen in Betracht (WEISSENBER- GER, Basler Kommentar, 3. Aufl., N. 5 zu Art. 144 StGB). Durch das Entfernen sämtlicher Äste der vier Tannen bis auf eine Höhe von ca. 2,5 Metern hat der Beschuldigte diese durch erhebliche Verletzung ihrer Substanz und in wesentlicher Beeinträchtigung ihres äusseren Erscheinungsbilds beschädigt.