Im Ergebnis geht auch die Kammer, wie die Vorinstanz, von einem (strafrechtlichen) Gesamtschaden (bzw. Deliktsbetrag) von ca. CHF 20‘000.00 aus (vgl. für die abweichende zivilrechtliche Beurteilung E. 23 unten). Da kein Antragsdelikt vorliegt, erübrigen sich weitere Ausführungen zu der vom Rechtsvertreter des Beschuldigten in der Berufung geltend gemachten angeblichen Rechtsmissbräuchlichkeit des Strafantrags. Dennoch sei darauf hingewiesen, dass ein Rechtsmissbrauch bei der Stellung des Strafantrags nur mit Zurückhaltung angenommen werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_778/2008 vom 13. Januar 2009 E. 2.3; zum Ganzen