18 ff.) sowie mit dem in der Verkehrswertschätzung mit Stichtag 15. Mai 2015 (vgl. pag. 196 ff.) festgestellten verlorenen Charme der ganzen Liegenschaft und den geschätzten Kosten für das Erstellen eines Lärmund Sichtschutzes von bis zu CHF 50‘000.00, wird klar, dass die massgebende Grenze für die Annahme eines «grossen Schadens» in jedem Fall überschritten ist. Im Ergebnis geht auch die Kammer, wie die Vorinstanz, von einem (strafrechtlichen) Gesamtschaden (bzw. Deliktsbetrag) von ca. CHF 20‘000.00 aus (vgl. für die abweichende zivilrechtliche Beurteilung E. 23 unten).