9. Allgemeine Ausführungen zu Art. 144 StGB Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB). Nach Art. 144 Abs. 3 StGB wird die Tat von Amtes wegen verfolgt und kann auf Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren erkannt werden, wenn der Täter einen grossen Schaden verursacht hat. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen von Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB korrekt wiedergegeben;