Auch der demonstrativ liegengelassene Gartenabfall und die dadurch bewirkte Blockierung der Garagen unterstreichen diese Willenslage. Insgesamt gab der Beschuldigte durch sein Tatvorgehen wiederholt zu erkennen, dass es ihm zumindest auch darum ging, der Privatklägerin eins auszuwischen bzw. ihr Schaden zuzufügen. III. Rechtliche Würdigung