Dass es ihm nicht um die möglichst unbürokratische Erledigung der Arbeiten mit anschliessender Wiederherstellung des Vorzustandes ging, manifestierte er denn auch dadurch, dass nur die groben Abholzarbeiten vorgenommen wurden, die Vornahme der weiteren gemäss Offerte geplanten Gartenarbeiten, insbesondere das Ausgraben und Entsorgen der Wurzelstöcke und die Neubepflanzung, aber unterblieb. Auch der demonstrativ liegengelassene Gartenabfall und die dadurch bewirkte Blockierung der Garagen unterstreichen diese Willenslage.