Mit diesem Vorgehen nahm der Beschuldigte einen Konflikt mit der Privatklägerin nicht nur in Kauf, sondern sein Handeln ist nicht anders zu erklären, als dass er einen solchen bewusst herbeiführen wollte. Dass es ihm nicht um die möglichst unbürokratische Erledigung der Arbeiten mit anschliessender Wiederherstellung des Vorzustandes ging, manifestierte er denn auch dadurch, dass nur die groben Abholzarbeiten vorgenommen wurden, die Vornahme der weiteren gemäss Offerte geplanten Gartenarbeiten, insbesondere das Ausgraben und Entsorgen der Wurzelstöcke und die Neubepflanzung, aber unterblieb.