Aus dem soeben Ausgeführten lassen sich weitere Rückschlüsse auf die Beweggründe und die Willenslage des Beschuldigten ziehen. Dem Beschuldigten war bewusst, dass die Privatklägerin mit den Arbeiten nicht einverstanden gewesen wäre bzw. sich dagegen gewehrt hätte, sah dennoch von jeder Information an die Privatklägerin ab und liess die Arbeiten in Abweichung der Offerte kurzfristig während ihrer Ferienabwesenheit vornehmen. Mit diesem Vorgehen nahm der Beschuldigte einen Konflikt mit der Privatklägerin nicht nur in Kauf, sondern sein Handeln ist nicht anders zu erklären, als dass er einen solchen bewusst herbeiführen wollte.