11 Zusammenfassend erachtet es die Kammer beweismässig als erstellt, dass der Beschuldigte von der Abwesenheit der Privatklägerin am 14. April 2014 erfahren hatte und die Arbeiten deshalb derart kurzfristig an diesem Datum hat ausführen lassen. 8.5.4 Aus dem soeben Ausgeführten lassen sich weitere Rückschlüsse auf die Beweggründe und die Willenslage des Beschuldigten ziehen.