Vor diesem Hintergrund kann es kein Zufall sein, dass die Arbeiten, von denen der Beschuldigte wusste, dass sie die Privatklägerin bei ihrer Anwesenheit kaum zugelassen hätte, ohne plausiblen Grund genau an diesem Tag durchgeführt wurden, an welchem die Privatklägerin um 8 Uhr morgens in die Ferien gefahren war. Die entsprechenden Bestreitungen des Beschuldigten, die jeweils im Kontext der sich teils widersprechenden und auch sonst nur wenig glaubhaften Angaben darüber, wieso die Arbeiten genau an diesem Tag ausgeführt worden waren, ergingen und auch nicht weiter konkretisiert wurden, erachtet die Kammer als blosse Schutzbehauptungen.