Die Anwesenheit der dort wohnhaften Privatklägerin hätte folglich die Durchführung der ersten Etappe der offerierten Arbeiten erheblich gefährdet. Vor diesem Hintergrund kann es kein Zufall sein, dass die Arbeiten, von denen der Beschuldigte wusste, dass sie die Privatklägerin bei ihrer Anwesenheit kaum zugelassen hätte, ohne plausiblen Grund genau an diesem Tag durchgeführt wurden, an welchem die Privatklägerin um 8 Uhr morgens in die Ferien gefahren war.